18. Strafart und Bedingter Vollzug Von Gesetzes wegen kommt vorliegend nur eine Geldstrafe in Betracht (Art. 34 StGB). Beide Beschuldigte sind nicht vorbestraft und eine unbedingte Strafe ist nicht notwendig, um sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Der Vollzug der Geldstrafe wird daher aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Da die beiden Beschuldigten durch das Strafverfahren und das damit zusammenhängende öffentliche Interesse bereits stark betroffen sind, wird auch von der Verhängung einer Verbindungsbusse abgesehen. V. Kosten und Entschädigung