Die sich daraus ergebende Ungewissheit und psychische Belastung bezüglich der Anstellung und der beruflichen Zukunft ist beim Beschuldigten 2 mit einer Strafreduktion von rund 10 Strafeinheiten zu berücksichtigen. Die Strafempfindlichkeit ist wie beim Beschuldigten 1 als durchschnittlich zu beurteilen und wirkt sich neutral aus. 17.4 Fazit Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten ist der Beschuldigte 2 zu einer verschuldensangemessenen Strafe von 20 Strafeinheiten zu verurteilen.