616, S. 76 der Entscheidbegründung). Ergänzend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte 2 am 4. April 2016 einen Bankauszug betreffend seine Hypothekarschuld einreichte und mitteilte, dass das arbeitsrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit den vorliegenden strafrechtlichen Vorwürfen noch hängig sei (pag. 742). Die sich daraus ergebende Ungewissheit und psychische Belastung bezüglich der Anstellung und der beruflichen Zukunft ist beim Beschuldigten 2 mit einer Strafreduktion von rund 10 Strafeinheiten zu berücksichtigen.