Der Beschuldigte 2 hat den Sachverhalt zwar eingestanden, jedoch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung relativiert und beschönigt, weswegen ihm kein Geständnisbonus gewährt werden kann. Leicht verschuldenserhöhend ist zu gewichten, dass die Handlung ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre. Insgesamt wiegt das Tatverschulden im Verhältnis zum Strafrahmen sehr leicht. 17.3 Täterkomponente Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 616, S. 76 der Entscheidbegründung).