44 nitenten und durchaus ekelerregenden Verhalten des Strafklägers ausgesetzt sah, wurde der Beschuldigte 2 jedoch nicht direkt provoziert, weswegen für ihn keine verschuldensmindernden Gründe vorliegen und die subjektive Tatschwere neutral zu werten ist. Der Beschuldigte 2 hat den Sachverhalt zwar eingestanden, jedoch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung relativiert und beschönigt, weswegen ihm kein Geständnisbonus gewährt werden kann.