Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere ist im Verhältnis zum Strafrahmen von einem sehr leichten Verschulden und von einer verschuldensangemessenen Strafe von rund 30 Strafeinheiten auszugehen. 17.2 Tatkomponenten: subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 2 handelte vorsätzlich und aus Verärgerung über den Strafkläger, welcher sich weigerte, den Urin aufzuputzen. Auch seine Beweggründe liegen in der Provokation bzw. im unkooperativen Verhalten des Strafklägers. Im Gegensatz zum Beschuldigten 1, welcher sich anlässlich der Urinabnahme persönlich dem re-