Auch die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs geht kaum über die Tatbestandsmässigkeit hinaus. Dem Verhalten des Beschuldigten 2 kommt jedoch eine besondere Bedeutung zu, da sich der Strafkläger gegenüber den beiden Polizisten in einer besonders (über die Tatbestandsmässigkeit hinausgehenden) wehrlosen Situation befunden hatte. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere ist im Verhältnis zum Strafrahmen von einem sehr leichten Verschulden und von einer verschuldensangemessenen Strafe von rund 30 Strafeinheiten auszugehen.