17. Strafzumessung Beschuldigter 2 17.1 Tatkomponenten: objektive Tatschwere Der Beschuldigte 2 hat die Jacke des Strafklägers in dessen Urin gelegt. Die Verletzung des geschützten Rechtsguts wiegt vorliegend nicht schwer. Der Strafkläger wurde selbst weder verletzt noch beeinträchtigt. Die Handlung des Beschuldigten 2 hat lediglich zu einer (vorübergehenden) Beschädigung bzw. Verunreinigung der Jacke des Strafklägers geführt. Auch die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs geht kaum über die Tatbestandsmässigkeit hinaus.