Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 nicht geständig ist. Er hat die Geschehnisse beschönigt und kein Unrechtsbewusstsein gezeigt, was jedoch neutral zu werten ist. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 1 ist ebenfalls neutral zu werten, da der drohende Stellenverlust und die damit einhergehende Belastung bereits im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt wurden. 16.4 Fazit Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten ist der Beschuldigte 1 zu einer verschuldensangemessenen Strafe von 80 Strafeinheiten zu verurteilen.