616, S. 76 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Kammer zwar der Lohnausweis 2015 zur Verfügung steht, der Beschuldigte 1 jedoch zu seiner aktuellen beruflichen Situation keine genauen Angaben machte. Der mögliche Verlust des Arbeitsplatzes bzw. das eingeleitete arbeitsrechtliche Verfahren wiegt jedoch schwer und ist für den Beschuldigten 1 belastend, was mit einer Strafminderung von 25 Strafeinheiten zu berücksichtigen ist. Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 nicht geständig ist.