43 Einsatzstrafe um 15 Strafeinheiten zu erhöhen ist und im Sinne eines Zwischenfazits festgehalten werden kann, dass von einer Strafe von rund 105 Strafeinheiten auszugehen ist. 16.3 Täterkomponente Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 616, S. 76 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).