Die Kammer erachtet daher für den Amtsmissbrauch, begangen durch zu Boden drücken des Strafklägers eine Strafe von 30 Strafeinheiten als verschuldensangemessen, was im Verhältnis zum Strafrahmen als leichtes Verschulden zu bezeichnen ist. Aufgrund der Tatsache, dass zwischen den beiden strafbaren Handlungen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, rechtfertigt es sich vorliegend, die Strafe von 30 Strafeinheiten um hohe 50 % zu asperieren, womit die