ner Strafe von rund 30 Strafeinheiten auszugehen ist. Bezüglich der subjektiven Tatkomponenten kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 16.1.2 verwiesen werden. Die Willensrichtung und Beweggründe wirken sich daher leicht verschuldensmindernd aus, die Vermeidbarkeit hingegen leicht verschuldenserhöhend. Die Kammer erachtet daher für den Amtsmissbrauch, begangen durch zu Boden drücken des Strafklägers eine Strafe von 30 Strafeinheiten als verschuldensangemessen, was im Verhältnis zum Strafrahmen als leichtes Verschulden zu bezeichnen ist.