Das geschützte Rechtsgut wurde verletzt, die Handlung geht jedoch nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus, weswegen das Ausmass des verschuldeten Erfolgs als eher gering zu bezeichnen ist. Auch die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, nämlich die Anwendung des körperlichen Zwangs, geht – abgesehen davon, dass sich der Strafkläger in einer wehrlosen Position befand – nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus, weswegen unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten von einem – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen – sehr leichten Verschulden und damit von ei-