16.1.3 Zwischenfazit Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer für den Beschuldigten 1 eine Einsatzstrafe von rund 90 Tagessätzen als verschuldensangemessen, was im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren als leichtes Verschulden zu werten ist. 16.2 Asperation Amtsmissbrauch, begangen durch zu Boden drücken des Strafklägers Der Beschuldigte 1 packte den Strafkläger im Nacken und drückte ihn gewaltsam zu Boden. Er wandte damit körperliche Gewalt an, welche jedoch für den Strafkläger keine weiteren Verletzungen zur Folge hatte.