Die Tatkomponente der Vermeidbarkeit der Verletzung des betroffenen Rechtsguts wirkt sich hingegen leicht verschuldenserhöhend aus. Trotz der ergangenen Provokationen wäre es dem Beschuldigten 1, welcher sich in jeder Hinsicht in einer überlegenen Position befunden hatte, möglich und zuzumuten gewesen, die strafbare Handlung zu unterlassen. 16.1.3