Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Strafkläger den Beschuldigten 1 im Vorfeld provozierte, indem er sich bereits anlässlich der vorgängigen Urinabnahme durch den Beschuldigten 1 renitent verhielt und eine unangenehme physische Nähe zum Beschuldigten 1, welche die Urinabnahme durchführen musste, erzwang. Dieses vorgängige Verhalten bzw. diese vorgängige Provokation des Strafklägers ist zu berücksichtigen und wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus. Die Tatkomponente der Vermeidbarkeit der Verletzung des betroffenen Rechtsguts wirkt sich hingegen leicht verschuldenserhöhend aus.