42 16.1.2 Tatkomponenten: subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 1 handelte vorsätzlich und in der Absicht, den Strafkläger zu erniedrigen bzw. ihm einen Denkzettel zu verpassen, was – da tatbestandsmässig – neutral zu werten ist. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Strafkläger den Beschuldigten 1 im Vorfeld provozierte, indem er sich bereits anlässlich der vorgängigen Urinabnahme durch den Beschuldigten 1 renitent verhielt und eine unangenehme physische Nähe zum Beschuldigten 1, welche die Urinabnahme durchführen musste, erzwang.