Das Verhalten bzw. Vorgehen des Beschuldigten 1 gegenüber dem wehrlosen und ausgelieferten Strafkläger ist klar als sehr grob, eklig und erniedrigend zu bezeichnen. Weitere verschuldenserhöhende Handlungen, welche über die Tatbestandsmässigkeit hinausgehen, sind jedoch nicht ersichtlich. Im Verhältnis zur weiten Palette der möglichen Fälle von Amtsmissbrauch und insbesondere mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist vorliegend deshalb von einem leichten objektiven Tatverschulden und damit von einer Strafe von rund 90 Strafeinheiten auszugehen.