Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, dass der Strafkläger durch die strafbare Handlung verletzt bzw. dass er Folgen vom Vorfall davon getragen hätte. Die vorliegend geschützten Rechtsgüter, nämlich das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten sowie das Interesse des Bürgers am Schutz vor dem Missbrauch der Staatsmacht wurden jedoch deutlich verletzt. Das Verhalten bzw. Vorgehen des Beschuldigten 1 gegenüber dem wehrlosen und ausgelieferten Strafkläger ist klar als sehr grob, eklig und erniedrigend zu bezeichnen.