16. Strafzumessung Beschuldigter 1 16.1 Einsatzstrafe Amtsmissbrauch, begangen durch das durch den Urin ziehen des Strafklägers 16.1.1 Tatkomponenten: objektive Tatschwere Der Beschuldigte 1 hat den Strafkläger am Hosenbund gepackt und mehrere Male durch dessen Urin hin und her gezogen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist als nicht gravierend zu bezeichnen. Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, dass der Strafkläger durch die strafbare Handlung verletzt bzw. dass er Folgen vom Vorfall davon getragen hätte.