Die dafür bestimmte Strafe wird anschliessend aufgrund des weiteren Schuldspruchs wegen Amtsmissbrauchs angemessen zu erhöhen sein. Der Beschuldigte 2 wurde der geringfügigen Sachbeschädigung und des Amtsmissbrauchs schuldig gesprochen, wobei für die geringfügige Sachbeschädigung bereits rechtskräftig eine Busse ausgesprochen wurde. Für ihn wird daher lediglich eine Strafe für den Schuldspruch wegen Amtsmissbrauchs zu bestimmen sein. Der ordentliche Strafrahmen des Tatbestands des Amtsmissbrauch liegt vorliegend zwischen einem Tagessatz Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (Art. 312 StGB).