15. Strafrahmen In einem ersten Schritt wird für den Beschuldigten 1 in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen sein. Das schwerste Delikt stellt vorliegend nach Ansicht der Kammer der Amtsmissbrauch, begangen durch das durch den Urin ziehen des Strafklägers dar. Die dafür bestimmte Strafe wird anschliessend aufgrund des weiteren Schuldspruchs wegen Amtsmissbrauchs angemessen zu erhöhen sein.