Dass die Verletzungen keine weiteren Hilfeleistungen durch den Beschuldigten 1 erforderten, ergibt sich denn auch daraus, dass der Strafkläger zuerst nach Hause zurückkehrte und erst später das Spital aufsuchte. Der objektive Tatbestand ist damit nicht erfüllt und der Beschuldigte 1 vom Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe freizusprechen. 41 IV. Strafzumessung