Die Verletzungen des Strafklägers waren nicht von einem derartigen Ausmass, dass sie eine sofortige Intervention durch den Beschuldigten 1 erfordert hätten. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Strafkläger diffuse Angaben über seine Verletzungen machte und die Situation für den Beschuldigten 1 deshalb ohnehin schwierig einzuschätzen war. Dass die Verletzungen keine weiteren Hilfeleistungen durch den Beschuldigten 1 erforderten, ergibt sich denn auch daraus, dass der Strafkläger zuerst nach Hause zurückkehrte und erst später das Spital aufsuchte.