128). Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Strafkläger im Zeitpunkt seiner Entlassung unter Schmerzen litt und dies gegenüber den beiden Beschuldigten kommunizierte. Er hatte jedoch nicht nach einer Ambulanz gefragt, sondern die Beschuldigten lediglich gebeten, ihm den Weg zum Spital zu erklären. Dieser Aufforderung ist der Beschuldigte 1 nachgekommen. Die Verletzungen des Strafklägers waren nicht von einem derartigen Ausmass, dass sie eine sofortige Intervention durch den Beschuldigten 1 erfordert hätten.