Verlangt werden kann vom Täter jedoch nur, was ihm möglich ist und auch nützlich bzw. sinnvoll sein könnte (MAEDER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 25 zu Art. 128). Das Opfer braucht nicht hilflos zu sein, aber es muss zumindest der Hilfe bedürfen, welche der Täter aber nicht zwingend persönlich leisten muss. Die Hilfspflicht entfällt oder entsteht gar nicht erst, wenn offensichtlich kein Bedürfnis dafür besteht (weil der Verletzte selber für sich sorgen kann oder die Hilfe bereits von Dritten geleistet wurde) oder wenn sie von einem urteilsfähigen Opfer abgelehnt wird (MAEDER, a.a.O., N 27 zu Art. 128).