Der Strafkläger hat jedoch die Beschuldigten nicht gebeten, die Ambulanz zu verständigen. Der Strafkläger begab sich daraufhin nach Hause, bevor er dann Stunden später das Inselspital aufsuchte. Es steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte 1 den Strafkläger verletzt hat und die entsprechende Tatbestandsvoraussetzung damit erfüllt ist. Zu prüfen ist vorliegend jedoch, ob der Beschuldigte 1 insofern tatbestandsmässig gehandelt hat, als er dem Strafkläger nicht geholfen hatte, obwohl dies nötig und zumutbar gewesen wäre.