40 13. Unterlassung der Nothilfe Wer u.a. einem Menschen, den er verletzt hat, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, macht sich der Unterlassung der Nothilfe schuldig (Art. 128 StGB). Die Kammer ist zum Beweisergebnis gelangt, dass der Strafkläger anlässlich seiner Entlassung aus der Polizeihaft nach dem Spital fragte und ihm die beiden Beschuldigten daraufhin den Weg zur nahe gelegenen Hirslandenklinik erklärten. Der Strafkläger hat jedoch die Beschuldigten nicht gebeten, die Ambulanz zu verständigen.