Der Beschuldigte 1 handelte wissentlich und willentlich. Er kannte die ihm zukommende Stellung als Beamter und wusste, dass seine Handlung ein Missbrauch der ihm durch sein Amt zukommenden Machtstellung darstellt. Der Nachteil für den Strafkläger liegt im angewandten körperlichen Zwang. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine vorhanden, weswegen der Beschuldigte 1 für die Handlung des durch den Urin ziehen des Strafklägers des Amtsmissbrauchs schuldig zu sprechen ist.