Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Handlung des Beschuldigten 1 dem Zweck diente, den Strafkläger zum durchaus legitimen Ziel den Urin aufzuwischen, zu bewegen – wovon vorliegend allerdings nicht auszugehen ist – ist festzuhalten, dass das angewandte Mittel angesichts des ausgeübten physischen Zwangs und der damit verbundenen gewollten Erniedrigung des Strafklägers in keinem Fall verhältnismässig ist. Die Tatbestandsvoraussetzung des Missbrauchs der Amtsgewalt ist daher zu bejahen, der objektive Tatbestand ist erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschuldigte 1 handelte wissentlich und willentlich.