Damit ist von einem sinn- und zwecklosen (körperlichen) Zwang auszugehen, die Handlung ist entsprechend als zweckentfremdeter Einsatz der Amtsgewalt zu qualifizieren. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Handlung des Beschuldigten 1 dem Zweck diente, den Strafkläger zum durchaus legitimen Ziel den Urin aufzuwischen, zu bewegen – wovon vorliegend allerdings nicht auszugehen ist – ist festzuhalten, dass das angewandte Mittel angesichts des ausgeübten physischen Zwangs und der damit verbundenen gewollten Erniedrigung des Strafklägers in keinem Fall verhältnismässig ist.