Vielmehr wollte er dem Strafkläger für seine Weigerung, die durch ihn verursachte Verunreinigung aufzuputzen, einen Denkzettel erteilen. Damit ist von einem sinn- und zwecklosen (körperlichen) Zwang auszugehen, die Handlung ist entsprechend als zweckentfremdeter Einsatz der Amtsgewalt zu qualifizieren.