Dies hat umso mehr zu gelten, als der Strafkläger alkoholisiert war und unter Drogeneinfluss stand, was seine faktischen Abwehrmöglichkeiten noch weiter einschränkte. Die inkriminierte Handlung stellt nach Ansicht der Kammer offensichtlich eine Pflichtverletzung und ein Missbrauch der dem Beschuldigten 1 zukommenden Amtsgewalt dar. Indem der Beschuldigte 1 den Strafkläger – nachdem er ihn zu Boden gedrückt hatte – packte und durch den Urin zog, verfolgte er keinen amtlichen Zweck. Vielmehr wollte er dem Strafkläger für seine Weigerung, die durch ihn verursachte Verunreinigung aufzuputzen, einen Denkzettel erteilen.