Er und der Beschuldigte 2 hatten den Strafkläger in Gewahrsam genommen. Der Strafkläger befand sich wie bereits unter Ziff. 12.2 ausführlich dargelegt in Haft, ihm standen weder Flucht- noch Ausweichmöglichkeiten offen. Er befand sich gegenüber den beiden Polizisten in einer schwächeren und verletzlichen Position und hatte weder faktisch noch theoretisch die Möglichkeit, die Zwangshandlung zu verhindern bzw. abzuwehren. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Strafkläger alkoholisiert war und unter Drogeneinfluss stand, was seine faktischen Abwehrmöglichkeiten noch weiter einschränkte.