12.4 Rechtliche Subsumtion Amtsmissbrauch bezüglich des durch den Urin ziehen des Strafklägers (Beschuldigter 1) Wie das Beweisergebnis zeigte, zog der Beschuldigte 1 den Strafkläger – nachdem er ihn zuerst am Nacken gepackt und zu Boden gedrückt hatte – mehrere Male wie einen Wischmopp durch den Urin. Dabei handelt es sich offensichtlich um eine Zwangshandlung, welche gegen den Willen des Strafklägers vorgenommen wurde. Der Beschuldigte 1 handelte in Ausübung hoheitlicher Machtbefugnisse, welche ihm kraft seines Amtes als Polizisten zukam. Er und der Beschuldigte 2 hatten den Strafkläger in Gewahrsam genommen.