39 Machtstellung darstellt. Der den Strafkläger treffende Nachteil liegt in der angewandten physischen Gewalt begründet. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine vorhanden, weswegen der Beschuldigte 1 des Amtsmissbrauchs durch zu Boden drückens des Strafklägers schuldig zu sprechen ist. 12.4 Rechtliche Subsumtion