Der Eingriff in die körperliche Integrität des Strafklägers ist erheblich. Der passive Widerstand des Strafklägers durfte vorliegend keineswegs mit Gewalt gebrochen werden. Die Tatbestandsvoraussetzung des Missbrauchs der Amtsgewalt bzw. der Pflichtverletzung und damit auch der objektive Tatbestand sind vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte 1 handelte wissentlich und willentlich. Er kannte die ihm zukommende Amtsgewalt und wusste, dass seine Handlung ein Missbrauch dieser