Die durch den Beschuldigten 1 vorgenommene Zwangshandlung stellt offensichtlich eine Pflichtverletzung und ein Missbrauch der ihm zukommenden Amtsgewalt dar. Zwar wollte der Beschuldigte 1 dadurch, dass er den Strafkläger zu Boden drückte, ein legitimes Ziel erreichen (Aufwischen des Urins durch den Strafkläger). Hingegen darf der Widerstand gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur mit zulässigen und verhältnismässigen Mitteln gebrochen werden. Vorliegend steht das Mittel jedoch nicht in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck. Der Eingriff in die körperliche Integrität des Strafklägers ist erheblich.