Er befand sich gegenüber den beiden Polizisten bzw. gegenüber dem Beschuldigten 1 in einer verletzlichen und klar unterlegenen Position. Er hatte in seiner Situation keine Möglichkeit, den angewandten körperlichen Zwang bzw. die Gewalt zu verhindern. Erschwerend kommt hinzu, dass der Strafkläger alkoholisiert war und unter Drogeneinfluss stand, was seine faktischen Abwehrmöglichkeiten noch weiter einschränkte. Dies war dem Beschuldigten 1 bewusst. Die durch den Beschuldigten 1 vorgenommene Zwangshandlung stellt offensichtlich eine Pflichtverletzung und ein Missbrauch der ihm zukommenden Amtsgewalt dar.