Dabei handelt es sich offensichtlich um einen körperlichen Zwang bzw. Gewalt. Dabei kommt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur darauf an, ob die Handlungen als Ausübung der Macht erscheinen, die dem Beschuldigten kraft seiner Amtsstellung zukommen. Dies ist vorliegend zu bejahen. Die Beschuldigten hatten den Strafkläger in Gewahrsam genommen, womit ihm wie bereits unter Ziff. 12.2 dargelegt, weder Flucht- noch Ausweichmöglichkeiten offen standen. Er befand sich gegenüber den beiden Polizisten bzw. gegenüber dem Beschuldigten 1 in einer verletzlichen und klar unterlegenen Position.