Der Beschuldigte 2 handelte wissentlich und willentlich und damit direktvorsätzlich, womit der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Ein vorsätzliches Quälen oder Misshandeln stellt entgegen den Ausführungen der Verteidigung keine Tatbestandsvoraussetzung dar und ist deswegen vorliegend nicht zu prüfen bzw. nicht relevant. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Wie erwähnt ist insbesondere nicht von einer Retorsion auszugehen. Diese wäre denn auch nur bei den Tatbeständen der Beschimpfung und Tätlichkeiten zu prüfen (Art. 177 Abs. 3 StGB).