38 dend kannte der Beschuldigte 2 auch die ihm zukommende Sondereigenschaft als Beamter. Die Nachteilsabsicht gegenüber dem Strafkläger liegt in der Handlung selbst, also in der Verunreinigung der Jacke, welche den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Der Beschuldigte 2 handelte wissentlich und willentlich und damit direktvorsätzlich, womit der subjektive Tatbestand erfüllt ist.