Das Verhalten des Strafklägers bleibt deshalb vorliegend ohne Einfluss auf die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens des Beschuldigten 2. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der objektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs durch das Legen der Jacke des Strafklägers in den Urin durch den Beschuldigten 2 erfüllt ist. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 von der Unrechtmässigkeit seiner Handlung wusste, was sich auch aus seinen eigenen Aussagen, wonach er sich sein Verhalten nicht erklären könne und dieses denn auch nicht dem in solchen Fällen üblichen Prozedere der Polizei entspreche, ergibt. Selbstre-