Indem der Beschuldigte 2 auf diese Provokation mit der Begehung einer Straftat reagierte, hat er wie erwähnt die ihm zukommenden Machtbefugnisse missbraucht. Das Verhalten des Strafklägers bleibt deshalb vorliegend ohne Einfluss auf die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens des Beschuldigten 2. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der objektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs durch das Legen der Jacke des Strafklägers in den Urin durch den Beschuldigten 2 erfüllt ist.