Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Argumentation des Beschuldigten 2, wonach sich der Strafkläger selbst in Haft den Beamten überlegen gefühlt und deshalb in erniedrigender und nötigender Absicht gehandelt habe, für ihn von Vorteil sein sollte. Das durchaus renitente Verhalten des Strafklägers stellt eine Herausforderung dar, welche sich einem Polizisten während seines Berufslebens immer wieder stellt. Indem der Beschuldigte 2 auf diese Provokation mit der Begehung einer Straftat reagierte, hat er wie erwähnt die ihm zukommenden Machtbefugnisse missbraucht.