Es geht ganz offensichtlich nicht an, dass ein Polizist in Ausübung der ihm zukommenden Aufgaben gegen das renitente Verhalten eines Bürgers vorgeht, indem er selbst eine Straftat begeht. Der Beschuldigte 2 hat die strafbare Handlung zusammengefasst unter dem Mantel seiner amtlichen Tätigkeit begangen und damit die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Argumentation des Beschuldigten 2, wonach sich der Strafkläger selbst in Haft den Beamten überlegen gefühlt und deshalb in erniedrigender und nötigender Absicht gehandelt habe, für ihn von Vorteil sein sollte.