Der Beschuldigte 2 musste denn selbst eingestehen, dass seine Handlung weder vorgesehen noch polizeiintern üblich war. Die Pflichtverletzung des Beschuldigten 2 ergibt sich schliesslich auch daraus, dass das Legen der Jacke in den Urin eine Sachbeschädigung und damit eine Straftat darstellt, der entsprechende Schuldspruch ist denn auch unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es geht ganz offensichtlich nicht an, dass ein Polizist in Ausübung der ihm zukommenden Aufgaben gegen das renitente Verhalten eines Bürgers vorgeht, indem er selbst eine Straftat begeht.