Der durch den Beschuldigten 2 angewandte Zwang war nicht erforderlich, sondern vielmehr sinn- und zwecklos. Die Jacke saugte den sich am Boden befindlichen Urin nicht auf und war kein geeignetes Reinigungsmittel. Dafür wären dem Beschuldigten 2 Papiertücher bzw. Putzutensilien zur Verfügung gestanden. Das Verhalten war zudem auch objektiv nicht geeignet, den Strafkläger zu einem bestimmten Verhalten bzw. zum Aufwischen der Urinlache zu bewegen. Der Beschuldigte 2 musste denn selbst eingestehen, dass seine Handlung weder vorgesehen noch polizeiintern üblich war.