Auch die Tatbestandsvoraussetzung des Missbrauchs der Amtsgewalt bzw. der Pflichtverletzung ist vorliegend zu bejahen, da der Beschuldigte 2 die ihm verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig angewandt hat bzw. das von ihm angewandte Mittel unverhältnismässig ist. Es ist als missbräuchliche Pflichtverletzung zu werten, dass der Beschuldigte 2 mithilfe einer Zwangshandlung ein bestimmtes Verhalten vom Strafkläger, einer sich in Haft befindlichen Person, erzwingen und so gegen sein passiv renitentes Verhalten vorgehen wollte. Der durch den Beschuldigten 2 angewandte Zwang war nicht erforderlich, sondern vielmehr sinn- und zwecklos.